AGB für Stationäre Käufe

AGB für Stationäre Käufe

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

I. Allgemeine Vertragsbestimmungen

§ 1. Durch die Entgegennahme der vom Käufer unterzeichneten und vom Verkäufer gegenzuzeichnenden Bestellung ist der Vertrag auf der Grundlage der auf der Vorderseite des Vertragsformulars festgelegten Vereinbarungen und der nachstehenden Bedingungen zustandegekommen. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.

II. Preise, Zahlungen sowie Fälligkeit

§ 2. Die vom Verkäufer angegebenen Preise sind Bruttopreise. Sie enthalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Eine Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 3. Barzahlungen werden ausschließlich gegen Quittung mit Firmenaufdruck und Unterschrift entgegengenommen.

§ 4. Falls nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, ist die Zahlung des Kaufpreises spätestens 30 Tage nach Lieferung fällig. Im Verzugsfall ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu berechnen. Der Verkäufer ist weiter berechtigt, eine Mahngebühr von 4,00 € pro Mahnung in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.

III. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers

§ 5. Für den Fall des Annahmeverzuges ist der Verkäufer berechtigt, eine Pauschale für die Kosten der Einlagerung der Waren in Höhe von 3,00 € pro angefangenen qm und pro angefangener Woche zu verlangen. Wenn der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug gerät und auch dann nicht leistet, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert der Käufer die Erfüllung endgültig, dann ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen, falls sich die Ware bereits am Lager des Verkäufers befindet und/oder die Bestellung beim Vorlieferanten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. In allen übrigen Fällen kann der Verkäufer Schadensersatz statt Erfüllung in Höhe von 10 % des Kaufpreises verlangen.

§ 6. In allen Fällen des § 5. bleibt es dem Käufer unberührt, nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

IV. Lieferung

§7. Ein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken besteht nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung.

§8. In allen anderen Fällen handelt es sich um einen Kauf nach den vom Verkäufer verwandten Ausstellungsmustern oder Katalogen.

§9. Etwaige Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder der Katalogabbildung sowie auch zu früheren Lieferungen sind möglich und bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Leder, textile Produkte, Massivhölzer, Furniere etc.) liegen und handelsüblich sind. Entsprechend gilt dies auch für nachträglich bestellte Ergänzungsstücke.

§10. Die Holz- und Materialbezeichnungen beziehen sich regelmäßig auf die sichtbaren Frontflächen, falls keine weiteren Produktangaben oder Informationen enthalten sind. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist zulässig. Farbschattierungen, Mastfalten und/oder Dornenrisse sind bei echtem Leder naturüblich und stellen daher keinen Mangel dar.

§ 11. Die Lieferfristen- und termine werden zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart und ergeben sich nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  1. Mit Ablauf der Frist für die Ausübung eines dem Käufer vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts;
  2. Bei Verträgen mit unbestimmten Maßen oder Angaben beginnt die Lieferfrist erst mit der Bekanntgabe der genauen Maße bzw. nach Durchführung eines vereinbarten Aufmaßes.

§ 12. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung des Kaufgegenstandes in Verzug, so ist der Käufer verpflichtet, ihm eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Der Käufer hat bei der Fristsetzung zu berücksichtigen, ob es sich um eigens für ihn angefertigte Möbel oder um Serienware handelt. Etwaige Beschaffungszeiten des Vorlieferanten sind bei der Fristsetzung zu beachten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Lieferfrist vertraglich kalendermäßig festgelegt ist und/oder der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Liefert der Verkäufer nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

§ 13. In Fällen höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, oder bei vom Verkäufer oder seinen Lieferanten und Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretenden Störungen im Geschäftsbetrieb (z.B. Streik und Aussperrungen), verlängern die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Verkäufer informiert den Käufer über die zu erwartende Lieferstörung und deren Grund.

§ 14. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Kaufgegenstand vom Hersteller nicht geliefert werden kann und eine anderweitige Ersatzbeschaffung nicht möglich ist bzw. nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre und/oder sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen des Verkäufers nicht zu überwindende Leistungshindernisse bestehen und diese vom Verkäufer nicht zu vertreten sind. Etwaige Zahlungen des Käufers wird der Verkäufer zurückerstatten.

§ 15. Sofern dem Käufer zumutbar, ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt.

§ 16. Wenn der Verkäufer Teilleistungen bewirkt hat, kann der Käufer vom gesamten Kaufvertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Wenn der Verkäufer die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, so ist der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist weiter ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder zumindest überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu der der Käufer im Annahmeverzug war.

§ 17. Die Vertragsparteien vereinbaren für die Lieferung ein Zeitfenster innerhalb dessen die Lieferung voraussichtlich zu erfolgen hat. Der Käufer verpflichtet sich, die Annahme innerhalb dieses Zeitfensters sicherzustellen.

§ 18. Der Lieferort muss bei der Lieferung mit einem LKW erreichbar sein und die Anlieferung der Möbel muss durch die Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung des Käufers mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes durchgeführt werden können. Auf abweichende Umstände muss der Käufer vorab hinweisen. Verletzt der Käufer diese Pflicht schuldhaft, so hat er dem Verkäufer etwaige Mehrkosten zu ersetzen und gerät, sofern die Lieferung deswegen nicht erfolgen kann, in Annahmeverzug.

V. Mängelrügen

§ 19. Ansprüche wegen Mängeln, die ihre Ursache in natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer haben, sind ausgeschlossen.

§ 20. Der Verkäufer ist berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie ihm nur mit unverhältnismäßigen hohen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere, vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. In diesem Fall oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.Wenn der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Ware geliefert hat, so kann er vom Käufer die Rückgewähr der mangelhaften Ware verlangen.Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt.

§ 21. Der Käufer hat dem Verkäufer für die Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit, soweit zumutbar auch in seiner Wohnung, zu geben.

§ 22. Der Käufer kann in Fällen der vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit oder des Verzuges Schadensersatz für unmittelbare und typische Schäden verlangen. Der Verkäufer haftet auch, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt oder dem Käufer ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz entstanden ist oder sofern der Verkäufer oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

VI. Eigentumsvorbehalt

§ 23. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware einschließlich evtl. Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche, wie z.B. Aufwendungsersatz und Kosten der Rechtsverfolgung, bleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers.

§ 24. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware jederzeit pfleglich zu behandeln und darf diese Dritten nicht überlassen. Der Käufer tritt seinen etwaigen Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an den Verkäufer ab. Der Käufer ist verpflichtet, jeden Standortwechsel und alle Eingriffe Dritter an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet, tritt diese an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Der Käufer haftet im Übrigen für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.

§ 25. Der Käufer ist verpflichtet, im Fall von Pfändungen oder sonstigen Beschlagnahmungen den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer hat den Verkäufer innerhalb von 3 Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls über die Pfändung oder Beschlagnahme zu unterrichten. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Bewahrung der Eigentumsrechte des Verkäufers.

§ 26. Wenn der Käufer trotz Fälligkeit und dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Waren zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, insbesondere seiner Anzeigepflicht nach § 25, nicht nachkommt. Sämtliche durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer.

VII. Montage/Zusatzarbeiten

§ 27. Aus Sicherheitsgründen erfordern aufrechte Schrankklapp-Betten sowie Wandklapp- Tische eine Verankerung an der Wand. Der Käufer hat in seiner Wohnung alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage der aufzuhängenden Einrichtungsgegenstände zu schaffen und den Verkäufer unverzüglich auf Bedenken hinsichtlich der Ungeeignetheit der Wände hinzuweisen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer und/oder seinen Erfüllungsgehilfen ist ein Verschulden anzulasten.

§ 28. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind weder verpflichtet noch befugt, über die vertraglich geschuldete Belieferung, Aufstellung oder Montage hinausgehende Arbeiten, wie z.B. Installationsarbeiten, auszuführen.

§ 29. Zusatzarbeiten und besondere, über dem Lieferauftrag hinausgehende Arbeiten, beispielsweise Dekorations- und Montagearbeiten, werden einschließlich der Wegezeit zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in bar zu zahlen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 30. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Das gilt auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 31. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsinhalte nicht berührt.